Zusammenfassung des Urteils UV 2017/15: Versicherungsgericht
Der Versicherte A. war bei der Firma B. GmbH als Hauswart angestellt und hatte einen Unfall, bei dem er verletzt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, aber später wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen und Berichten wurde festgestellt, dass A. in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Es wurde entschieden, dass er einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 10% hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid wurde gutgeheissen, die Beschwerdegegnerin muss die Invalidenrente ab dem 1. August 2016 auszahlen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2017/15 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 28.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 18 UVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018,UV 2017/15). Beim Bundesgericht angefochten. |
Schlagwörter: | Suva-act; Arbeit; Unfall; Tabelle; Person; Invalidität; Recht; Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Tabellenlohn; Arbeitsfähigkeit; Parteien; Parallelisierung; Valideneinkommen; Vergleich; Anspruch; Einsprache; Akten; Unfallversicherung; Tabellenlohnabzug; Hauswart; Stellung; Integritätsentschädigung; Verfügung; Einkommen |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 18 UVG ;Art. 20 UVG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 125 V 261; 125 V 352; 129 V 481; 134 V 322; 134 V 327; 135 V 297; 135 V 58; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr.
UV 2017/15
Parteien
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen / Invalidenrente Sachverhalt
A.
A. war bei der B. GmbH als Hauswart angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. August 2015 bei der Arbeit aus rund ca. 2.5 Metern Höhe durch ein Glasdach auf ein Auto stürzte (Suva-act. 1, vgl. auch Suva-act. 57, 63). Der Versicherte wurde gleichentags ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eingeliefert, wo die behandelnden Ärzte eine inkomplette Berstungsfraktur LWK2 (Typ Magerl A3.1) feststellten. Der Versicherte wurde am 12. August 2015 operiert und war bis am 19. August 2015 hospitalisiert (vgl. die Operationsberichte vom 10. und 12. August 2015
sowie den Austrittsbericht vom 21. August 2015, Suva-act. 18 f., 24). Anschliessend hielt er sich bis zum 8. September 2015 zur stationären Rehabilitation in der Klinik C. auf (vgl. den Austrittsbericht vom 21. September 2015, Suva-act. 59). Bei erfreulichem postoperativem Verlauf (vgl. Suva-act. 40, 68, 80) wurde am 11. Januar 2016 eine Teilmaterialentfernung L2/3 durchgeführt (Suva-act. 82, 89 f.). Der Versicherte war bis zum 11. April 2016 zu 100% und ab dem 12. April 2016 zu 50% arbeitsunfähig (Suva-act. 129). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, vgl. Suva-act. 3 f., 26).
Am 26. April 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Dr. med. D. , Facharzt für Chirurgie, hielt im entsprechenden Untersuchungsbericht fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Hauswart keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, da die
Belastung für die Wirbelsäule zu hoch sei. In einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einem Gewichtslimit repetitiv von 10kg und selten von 15kg ohne Zwangshaltungen für den Rücken, ohne vornüber geneigtes Arbeiten, ohne Überkopfarbeiten unter Last sowie ohne Arbeiten in kauernder Stellung bestehe ab dem Untersuchungstag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Endzustand sei erreicht und von weiteren Behandlungen könne keine wesentliche Verbesserung mehr erwartet werden (Suva-act. 131). Dr. D. schätzte den Integritätsschaden auf 20% (Suva-act. 130).
Am 30. Mai 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Heilkosten per
31. Mai 2016 einstellen werde. Um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erleichtern, würden die Taggeldleistungen noch bis und mit 31. Juli 2017 ausgerichtet. Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung erfolge eine separate Information (Suva-act. 150).
Nachdem zwischenzeitlich am 26. Mai 2016 im KSSG ein weiteres CT der Wirbelsäule erfolgt war (vgl. Suva-act. 154), hielt Dr. D. am 8. Juli 2016 fest, dass dieses keine neuen Befunde zeige, welche eine Wiederaufnahme der unfallbedingten Behandlung im KSSG rechtfertigen würde. Die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. April 2016 sei nach wie vor gültig und der Endzustand bezüglich der Folgen des Unfalls vom
10. August 2015 erreicht (Suva-act. 155).
Im Bericht vom 17. Juni 2016 hielten die behandelnden Ärzte des KSSG fest, dass der Versicherte einen äusserst protrahierten postoperativen Verlauf präsentiere. Die beklagten Beschwerden seien am ehestens im Sinne eines Mischbildes zwischen muskulären Schmerzen, leicht degenerativ veränderten Facettengelenken L2/3 und einer Schmerzverbreitungsstörung (wohl Schmerzverarbeitungsstörung) zu verstehen. Empfohlen werde in diagnostischer/therapeutischer Absicht die Infiltration der Facettengelenke L2/3 und L3/4 in sequentieller Abfolge. Der Versicherte brauche hierfür Bedenkzeit. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben als Hauswart sei als äusserst unrealistisch zu sehen. Dem Versicherten sei keine schwere körperliche Tätigkeit zuzumuten; die Gewichtslimite für das Heben von Lasten liege bei maximal 10kg. Eine Tätigkeit mit statischen Positionen sei ebenfalls nicht zu empfehlen (Suva-act. 163).
Am 12. Juli 2016 nahm Suva-Kreisarzt Dr. med. E. , Facharzt für Neurochirurgie, zu den neuen Berichten dahingehend Stellung, dass anamnestisch und klinisch bekannte Befunde vorlägen. Facetteninfiltrationen L2/3 und L3/4 wären unfallbedingt zu übernehmen. Es handle sich hier von wirbelsäulenchirurgischer Seite um eine letzte Option, die aktuellen Beschwerden zu beeinflussen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sich hierdurch die Zumutbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit relevant ändere. Die Arbeit als Hauswart bleibe unzumutbar (Suva-act. 164). Am 15. Juli 2016 teilte der Versicherte der Suva telefonisch mit, dass er in absehbarer Zeit keine Infiltrationen machen lassen werde (Suva-act. 165).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4% und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.00 basierend auf einer Integritätseinbusse von 20% zu (Suva-act. 167).
B.
Die dagegen am 14. September 2016 erhobene Einsprache (Suva-act. 179) wies die Suva mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab (Suva-act. 184).
C.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, St. Gallen, am 1. Februar 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Er liess geltend machen, dass aufgrund der heutigen Aktenlage unklar sei, ob er wieder in der Lage sein werde, eine volle Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Zudem sei eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen, da keine Rede davon sein könne, dass er aus freien Stücken eine tiefere Entlohnung akzeptiert habe. Er habe vor dem Unfall einen Jahresverdienst von Fr. 58‘225.00 bzw. gemäss den Angaben seines Arbeitgebers von Fr. 59‘100.00 erzielt. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen gemäss LSE 2014 im Betrag von Fr. 67‘052.53 übersteige das Valideneinkommen um mehr als 5%. Es habe
deshalb eine Parallelisierung zu erfolgen. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 10% (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ausgeschlossen sei, da beim Beschwerdeführer keine persönlichen Eigenschaften vorlägen, welche die Erzielung eines Durchschnitteinkommens vor dem Unfall verunmöglicht hätten. Vorsorglich sei zu ergänzen, dass selbst bei Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 und einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen zugunsten des Beschwerdeführers ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8.56% resultierte (act. G 3).
Mit Replik vom 5. Mai 2017 und Duplik vom 6. Juni 2017 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest (act. G 7, act. G 9).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend sein neues Arbeitsverhältnis vom 30. Januar 2017 ein (act. G 11).
Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 (Suva-act. 184), welchem die Verfügung vom 19. Juli 2016 zugrunde liegt. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einerseits eine Integritätsentschädigung zugesprochen und andererseits dessen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (vgl. Suva-act. 167). In der Folge hat der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs, nicht aber gegen die zugesprochene Integritätsentschädigung Einsprache und danach Beschwerde erhoben (Suva-act. 179, act. G 1). Der Verfügungsteil betreffend die Integritätsentschädigung ist damit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen
und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vorliegend einzig noch umstritten ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Dabei sind sich die Parteien insbesondere über das massgebende Invalideneinkommen und eine allfällig vorzunehmende Parallelisierung der Vergleichseinkommen uneinig.
2.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Ereignis aus dem Jahr 2015 zur Diskussion steht, grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
3.
In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 10. August 2015 eine inkomplette Berstungsfraktur LWK 2 zuzog, wobei er unstreitig an gewissen Unfallrestfolgen in Form von Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule leidet. Ärztlicherseits besteht sodann Einigkeit, dass ihm die Tätigkeit als Hauswart aufgrund der Belastung der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar und er somit in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Suva-act.
139-4, 163). Demgegenüber wurde eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10kg und selten 15kg ohne Zwangshaltungen für den Rücken, ohne vornüber geneigtes Arbeiten, ohne Überkopfarbeiten unter Last sowie ohne Arbeiten in kauernder Stellung bzw. statischen Positionen von Suva-Kreisarzt Dr. D. als vollzeitig zumutbar erachtet (Suva-act. 155, 160 f.). Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer diese Arbeitsfähigkeitsschätzung in Zweifel zu ziehen wäre. Vielmehr stimmt die kreisärztliche Beurteilung im Wesentlichen auch mit dem Zumutbarkeitsprofil der behandelnden Ärzte des KSSG (keine schwere körperliche Tätigkeit, keine statischen Positionen, Gewichtslimite beim Lastenheben von 10kg; Suva-act. 163-2) überein. Auch dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit offenbar aktuell lediglich zu 50%
verwertet (vgl. act. G 7 S. 3, vgl. act. G 7.3, G11), vermag keine Zweifel an der Überzeugungskraft der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Ärzte (und nicht von leitenden Personen eines Einsatzprogrammes) ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit auf die nachvollziehbare und überzeugende kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung und nicht darauf abzustellen, wie er diese effektiv verwertet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten im Umfang von 100% möglich und zumutbar sind. Allfällige lohnwirksame Nachteile der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sind im Rahmen des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 4.3.2).
4.
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist im
Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab, wonach dieser im Jahr 2016 ohne Unfall hypothetisch einen Jahreslohn von Fr. 59'100.00 erzielt hätte (Suva-act. 136; vgl. Suva-act. 167-2, 184-6). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn zwar zeitweise ein deutlich höheres Einkommen erzielt hat (vgl. Suva-act. 119), dies jedoch einerseits schon länger zurückliegt, und es andererseits ebenso Jahre gab, in denen der Beschwerdeführer eben kein über einen Jahreslohn von Fr. 59'100.00 hinausgehendes Einkommen erzielen konnte. Somit rechtfertigt es sich insgesamt, auf das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von Fr. 59'100.00
abzustellen. Damit erzielte der Beschwerdeführer vor Eintreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung unbestrittenermassen einen im Vergleich zum entsprechenden Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (Fr. 5'218.00; monatlicher Bruttolohn gemäss Tabelle T1, Sonstige wirtschaftliche Dienste ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften, 77, 99-82, privater und öffentlicher Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer) unterdurchschnittlichenVerdienst.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss den vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführer seit Februar 2017 wieder im 50%-Pensum erwerbstätig. Allerdings schöpft er damit die ihm aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. vorstehende E. 3). Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht anführt (vgl. act. G 9), ist deshalb nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, sondern das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE zu bestimmen.
Die Beschwerdegegnerin zog bei der Bemessung des Invalideneinkommens den Durchschnittslohn gemäss Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, der LSE 2014 von Fr. 5‘312.00 heran und errechnete unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'052.53 (Suva-act. 167, 184). Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 3 S. 5) ist aufgrund der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen, zumal es an Hinweisen fehlt, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit dem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hätte (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2009, 8C_652/2008, E. 5.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht eine besser bezahlte Stelle angenommen bzw. nach der ursprünglich per Ende September 2015 erhaltenen Kündigung (Suva-act. 48) auch gefunden hätte. Der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigt, beträgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 5% (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2). Der Minderverdienst beträgt bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'100.00 und dem Tabellenlohn von Fr. 67'052.53 Fr. 7'952.53, was 11.86% entspricht. Folglich sind 6.86% zu parallelisieren. Damit beträgt das Invalideneinkommen unter Vorbehalt eines allfälligen Tabellenlohnabzugs (vgl. nachfolgende E. 4.5) Fr. 62'452.72.
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481
E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ein 15%iger Tabellenlohnabzug im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, zumal beim Beschwerdeführer mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3) offenkundig Konkurrenznachteile gegenüber gesunden Arbeitnehmern bestehen. Anderweitige Gründe für einen höheren Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich, weshalb es sich rechtfertigt, auf den von der Beschwerdegegnerin gewährten Tabellenlohnabzug von 15% abzustellen. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'084.80.
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 59'100.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'084.80 resultiert ein Invaliditätsgrad von 10% und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.
5.
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 (vgl. dazu Suva-act. 150 f.) eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10% auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.00 bis Fr. 12'000.00. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist mit Blick auf vergleichbare Fälle aufgrund des eher unterdurchschnittlichen Aktendossiers von einem geringeren Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'500.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab
1. August 2016 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10% auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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